Beratung
Vertraulichkeit ist garantiertDie BOJE-Fachkräfte unterliegen der Schweigepflicht. Auf Wunsch kann die Beratung auch anonym erfolgen. Alles, was im telefonischen Kontakt, im persönlichen Beratungsgespräch oder per E-Mail zur Sprache kommt, wird vertraulich behandelt.
Erst wenn weitere Schritte zur Durchsetzung eines Anliegens erwünscht und erforderlich sind, wird z. B. zu anderen Fachkräften, einer Behörde oder Institution Kontakt aufgenommen. Es werden nur solche Schritte unternommen, die vorher gemeinsam vereinbart wurden.
Die BOJE-Fachkräfte tun nichts ohne ausdrückliches Einverständnis der Ratsuchenden.
Beratungsarbeit
Die Beratung durch BOJE ist freiwillig und für die Ratsuchenden kostenfrei. Wir arbeiten nach dem 4-Augen-Prinzip - also immer mit zwei BeraterInnen - um sicher zu stellen, dass in jedem Fall alle wichtigen Aspekte berücksichtigt werden. Zusätzlich ist es sinnvoll, mit ExpertInnen anderer Sozialleistungsbereiche neben dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zusammen zu arbeiten. Die Kontakte zwischen BeraterInnen und ExpertInnen werden zentral über die BOJE Geschäftsstelle hergestellt.
Die Beratungsarbeit ist in drei Stufen gegliedert. Zuerst wird in jedem Fall versucht, bedarfsgerechte Lösungen im Einvernehmen mit dem Jugendamt zu finden. Erst wenn sich das nicht umsetzen lässt, kommen rechtliche Schritte in Betracht. Dies ist erfahrungsgemäß relativ selten der Fall.
Erste Stufe
Am Anfang steht immer die Aufklärung der Ratsuchenden über ihre Rechte und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Jugendhilfe. Dabei wird im Einzelfall geprüft, ob ein Jugendhilfebedarf besteht. Falls ein Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe vom Jugendamt bestritten, eingeschränkt oder gar nicht berücksichtigt wurde, prüfen wir dessen Argumente. Die Ratsuchenden werden darüber aufgeklärt, welche Möglichkeiten ihnen offen stehen und welche Konsequenzen sich daraus für sie ergeben können. Auch die persönliche Belastung, die sich aus einem etwaigen Konflikt mit dem Jugendamt ergeben kann, wird thematisiert. Gemeinsam wird besprochen, was zu tun ist und wer weitere Unterstützung geben kann, bspw. Jugendhilfeträger, Fachdienst, Verwandte, Bekannte etc. Falls sich bereits andere Personen für die Ratsuchenden an das Jugendamt gewandt haben, ist es wichtig, dass BOJE e. V. die Erlaubnis erhält, mit diesen Personen in Kontakt zu treten und das weitere Vorgehen mit ihnen abzustimmen. Wenn bereits ein Jugendhilfeträger einbezogen ist, kann dieser eine wichtige Rolle im Verfahren spielen, z. B. mit fachlichen Stellungnahmen.
Zweite Stufe
Nach Klärung der Ansprüche und Ziele sowie Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum Hilfeplanverfahren nimmt BOJE e. V. Kontakt zum Jugendamt auf. Zunächst mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen. Aus Sicht des Jugendamts stellt sich der Einzelfall manchmal auch anders dar. Um abwägen und beurteilen zu können, bis zu welchem Punkt die vom Jugendamt getroffene Entscheidung gerechtfertigt ist und ob Rechte der Ratsuchenden verletzt wurden, müssen die BeraterInnen über sichere Kenntnisse des Verfahrensrechts und der individuellen Rechtsansprüche in der Jugendhilfe verfügen. Mit freundlich-sachlichem, aber bestimmtem Auftreten weisen sie auf ggf. vorliegende fachliche Einschätzungen und Gutachten zum Hilfebedarf hin. Falls notwendig, informieren sie auch darüber, dass die Leistungsberechtigten rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihres Anspruchs in Betracht ziehen. Dies kann z. B. notwendig werden, wenn erkennbar ist, dass das Jugendamt um die fachliche Unhaltbarkeit seiner ablehnenden Haltung weiß, aber keine Entscheidung trifft, die den Ratsuchenden ermöglichen würde, mit Rechtsmitteln dagegen vorzugehen.
Im Interesse der Ratsuchenden ist eine gütliche Einigung immer vorzuziehen, da sie in der Regel deutlich schneller als der Rechtsweg zur Problemlösung führt. Daher ist es sinnvoll, rechtliche Schritte nicht sofort einzuleiten, sondern diese dem Jugendamt - falls notwendig - zunächst einmal anzukündigen, z. B. einen Antrag auf anwaltliche Akteneinsicht. Um keine Fristen zu versäumen, sollte das Widerspruchsverfahren jedoch parallel zum informellen Vermittlungsversuch vorbereitet werden.
Dritte Stufe
Zeigen trotz vorhandener Rechtsansprüche alle Vermittlungsversuche und auch die Ankündigung rechtlicher Schritte keinen Erfolg, so kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit Erfahrung im Jugendhilferecht hinzugezogen werden. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann - wenn die Betroffenen es wünschen - bei Aussicht auf Erfolg die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einschließlich Prozesskostenhilfe empfohlen und unterstützt werden.