Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Beratungs- und Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg" (BOJE )

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein berät und unterstützt junge Menschen und ihre Familien, einschließlich Pflegefamilien vorrangig in Bezug auf Leistungen des SGB VIII (KJHG) und tangierende Sozialleistungen. Des Weiteren kann die Vereinstätigkeit auch die Beratung und Unterstützung von Heim- und Pflegekindern umfassen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine auf Gewinnerzielung gerichteten Zwecke; die angebotenen Leistungen werden kostenlos erbracht. Rechtsberatung erfolgt im Sinne des § 6 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.

  3. Er vermittelt bei Konflikten im Zusammenhang mit der Beantragung, Durchführung oder Beendigung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen mit dem Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Familien, einschließlich Pflegefamilien sowie den beteiligten öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und ggf. anderen Sozialleistungsträgern rechtskonforme Lösungen zu finden. Dies geschieht insbesondere durch persönliche Beratung, Begleitung zu Gesprächen, Unterstützung bei Anträgen insbesondere auf Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige und tangierende Sozialleistungen, bei der Formulierung von Widersprüchen und falls erforderlich auch im gerichtlichen Verfahren.

  4. Der Verein arbeitet unabhängig von den Interessen öffentlicher und freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Neben der Unterstützung in Einzelfällen wirkt er auch durch Öffentlichkeitsarbeit, öffentliche Fachdebatten – auch mit den im Landtag vertretenen politischen Parteien -, Kooperation mit steuerbegünstigten Organisationen wie anderen Ombudsstellen und Fortbildungen auf die Umsetzung bedarfsgerechter Hilfen sowie die Stärkung der gesetzlich verankerten Beteiligungsrechte junger Menschen und ihrer Familien im Land Brandenburg hin.

  5. Zur Erfüllung seines Vereinszwecks unterhält der Verein mindestens eine Beratungseinrichtung, nutzt die Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel durch den Betrieb von Internet-Foren oder Chatrooms.


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesen im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder.

  2. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.

  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist ihnen gleichwohl eröffnet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen; sie können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausüben.

  2. Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit.


§ 6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied

    • mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,

    • sich vereinsschädigend verhält,

    • Kinderschutzrechte verletzt hat oder

    • grob gegen die Satzung verstößt.

    Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig, ohne dass der Widerspruch den Ausschluss aufschieben würde. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Zur Finanzierung werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.



§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Grundzüge der Vereinsarbeit festzulegen,

    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

    • Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    • jährlich zwei KassenprüferInnen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr und nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Der Schrifform ist Genüge getan, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    • Bericht des Vorstands,

    • Bericht der KassenprüferInnen,

    • Entlastung des Vorstands,

    • Wahl von zwei KassenprüferInnen, sofern sie ansteht,

    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

    • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner StellvertreterInnen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der ProtokollführerIn unterzeichnet. Das Protokoll wird per E-Mail an alle Mitglieder versandt und kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.

  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.


§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    • eine/ein Vorsitzende/r,

    • zwei oder vier stellvertretende Vorsitzende.

    Wählbar sind nur natürliche Personen und aktive Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

  4. Der Vorstand beschließt stets mit einfacher Mehrheit.

  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  7. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand wirksam auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.


§ 12 KassenprüferInnen

  1. Auf der jährlichen Jahresmitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

  2. Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

  3. Die KassenprüferInnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 13 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in fachlichen Fragen zu beraten, sowie bei der Vertretung der Ziele des Vereins in der (Fach-)Öffentlichkeit zu unterstützen.
Er besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren berufen.


§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stellen. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 15 LiquidatorInnen

Als LiquidatorInnen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.


Satzung BOJE Stand 29.11.2013